Arbeit und Mutterschutz

In der Schweiz sind schwangere und stillende Frauen am Arbeitsplatz gut geschützt. Bei einer normal verlaufenden Schwangerschaft können Sie meist bis kurz vor der Geburt arbeiten – wenn Sie möchten. Das Gesetz sorgt zugleich dafür, dass weder Ihre Gesundheit noch die des Kindes leidet. Hier das Wichtigste im Überblick – und was wir als Praxis dabei für Sie tun. Für die genauen Regeln und Beträge sind die offiziellen Stellen die beste Quelle (siehe unten).

Schutz am Arbeitsplatz

Sie sind nicht verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft zu melden. Sobald Sie es aber tun, muss er Ihre Arbeit so gestalten, dass Sie und Ihr Kind keinen Schaden nehmen. Konkret heisst das unter anderem:

  • Beschwerliche oder gefährliche Tätigkeiten – schweres Heben, Schadstoffe, grosse Hitze oder Kälte, ständiges Stehen – müssen angepasst werden; ist das nicht möglich, werden Sie unter Lohnfortzahlung (80 Prozent) freigestellt.
  • Langes Stehen wird ab dem vierten Monat begrenzt, und in den letzten Wochen vor dem Termin ist Nachtarbeit nicht erlaubt.
  • Ihre tägliche Arbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.
  • Über die normale Arbeitszeit hinaus und gegen Ihren Willen dürfen Sie nicht beschäftigt werden.
  • Es muss möglich sein, dass Sie sich tagsüber in einem Ruheraum kurz hinlegen und ausruhen können.

Ein offenes Gespräch mit dem Arbeitgeber lohnt sich fast immer – oft lässt sich eine gute Lösung finden, etwa eine vorübergehend angepasste Tätigkeit oder ein reduziertes Pensum.

Arbeitsfähig oder krank?

Hier entsteht oft ein Missverständnis: Schwanger zu sein heisst nicht, krank zu sein. Übliche Begleiterscheinungen einer Schwangerschaft sind keine Krankheit. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeit – also ein Zeugnis mit Lohnanspruch – stellen wir dann aus, wenn ein echter medizinischer Grund vorliegt. Dazu gehören zum Beispiel Blutungen, eine drohende Frühgeburt (verkürzter Gebärmutterhals), ein zu geringes Kindswachstum, eine Neigung zu Bluthochdruck oder eine Mehrlingsschwangerschaft ab etwa der 24. Woche.

Manchmal werden wir gebeten, ein Zeugnis nur deshalb auszustellen, um den Mutterschaftsurlaub faktisch nach vorne zu verlängern. Das können wir nicht: Ein Arztzeugnis muss medizinisch begründet sein, und dafür stehen wir auch ein. Wir suchen aber gern gemeinsam mit Ihnen einen gangbaren Weg und beraten Sie, welche Möglichkeiten Sie haben.

Mutterschaftsurlaub und -entschädigung

Nach der Geburt haben Sie Anspruch auf 14 Wochen Mutterschaftsurlaub mit 80 Prozent des Lohnes (Mutterschaftsentschädigung). Wichtig: Der Urlaub beginnt erst am Tag der Geburt – nicht vorher – und wird am Stück bezogen. In den ersten acht Wochen nach der Geburt dürfen Sie gar nicht arbeiten; das ist ein absolutes Arbeitsverbot zu Ihrem Schutz und zur Erholung. Die genauen Bedingungen und Beträge – und ob in Ihrem Fall etwas Besonderes gilt, etwa bei einem längeren Spitalaufenthalt des Kindes – finden Sie bei den offiziellen Stellen. Für den Partner gibt es zudem einen kurzen Vaterschaftsurlaub.

Kündigungsschutz

Während der ganzen Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt darf Ihnen der Arbeitgeber nicht kündigen. Eine in dieser Zeit ausgesprochene Kündigung ist ungültig.

Stillen am Arbeitsplatz

Wenn Sie nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz weiterstillen, haben Sie im ersten Lebensjahr des Kindes Anspruch auf bezahlte Zeit zum Stillen oder Abpumpen während der Arbeit. Und auch hier gilt: Stillende dürfen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.

Was wir für Sie tun

Wir beurteilen Ihre Arbeitsfähigkeit, stellen bei medizinischem Bedarf die nötigen Zeugnisse aus und beraten Sie, wenn es am Arbeitsplatz Fragen oder Schwierigkeiten gibt. Für die rechtlichen Details und die genauen Beträge sind die offiziellen Stellen unten die beste Quelle – melden Sie sich aber jederzeit, wenn Sie unsicher sind.

Offizielle Informationen

· SECO – Mutterschutz: Information für Schwangere, Stillende und Wöchnerinnen in einem Arbeitsverhältnis.

· ch.ch – Schwangerschaft, Mutterschutz und Arbeit (Bund und Kantone).

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Medizinischer Inhalt geprüft durch Dr. med. Michael Singer –